| 3. |
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; für die Richtigkeit
solcher Angaben, die auf Informationder über ein Objekt Verfügungs-
oder Verwaltungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.
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| 4. |
Die Provisionspflicht entsteht und wird fällig mit Einigung
(Herstellung und Willensübereinstimmung) zum Abschluss eines
Vertrages über das von uns angebotene Objekt bzw. mit dem
von uns namhaft gemachten Interessenten. Dafür ist es gleichgültig,
ob diese Einigung mit oder ohne unsere Intervention und wann sie
zustande gekommen ist, sowie ob der Vertragsabschluss zu den angebotenen
oder zu anderen Bedingungen erfolgt.
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| 5. |
Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von
uns namhaft gemachten Interessenten an dritte Personen bedarf
unserer vorherigen Zustimmung. Wird ein Vertrag
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| 5.1 |
über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem Adressaten
unseres Angebotes, sondern mit einer Person abgeschlossen,
welcher dieser Adressat die ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit
zum Geschäftsabschluß bekanntgegeben hat; |
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| 5.2 |
nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten, sondern
mit einer anderen Person abgeschlossen, welcher die Möglichkeit
zu diesem Vertragsabschluss von demselben Interessenten bekanntgegeben
wurde;
so haftet dieser Adressat unseres Angebotes bzw. unserer Namhaftmachung
für die uns hiedurch entgangene tarifmäßige
Provision (§ 15 Abs. 1 Z 3). |
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| 6. |
Ebenso haftet der Adressat für die tarifmäßige
Provision,
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| 6.1 |
wenn der Vertragsabschluß wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustandekommt, weil der Adressat entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterläßt (§ 15 Abs. 1 Z 1); |
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| 6.2 |
wenn der Vertragsabschluss nicht mit dem von uns namhaft
gemachten Interessenten erfolgt, sondern zu gleichen Bedingungen
mit einer Person zustande kommt, die den Vertrag anstelle
des von uns namhaft gemachten Interessenten in der Ausübung
eines Ihr zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorkauf-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrechtes abschließt (§
15 Abs. 1 Z 4). |
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| 6.3 |
wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und
wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch
einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt
wird.
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| 7. |
Ebenso haftet der Adressat für die tarifmäßige
Provision, wenn mit dem von uns vermittelten Interessenten ein
anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,
sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich
fällt (§ 15 Abs. 1 Z 2). Der uns gemäß §
6 Abs. 3 im Falle des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäftes
jedenfalls zustehende Provisionsanspruch bleibt durch diese Regelung
unberührt.
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| 8. |
Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages haftet uns unser
Auftraggeber für die tarifmäßige Provision weiters
für den Fall, daß
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| 8.1 |
der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig
ohne wichtigen Grund aufgelöst wird; |
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| 8.2 |
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen von unserem
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist oder |
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| 8.3 |
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist. |
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| 8.4 |
Alle direkten oder durch andere Makler benannten Interessenten
sind an uns zu verweisen. Im Versäumungsfall haftet der
Auftraggeber für die Gesamtprovision. |
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| 9. |
Ist dem Empfänger ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich
bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen,
andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.´
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| 10. |
Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden
Rechtsgeschäftes nach unserer Wahl die Dienste einer anderen
befugten Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung
der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen
weder dem Auftraggeber nach dem diesem zugeführten Interessenten
irgendwelche Mehrkosten.
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| 11. |
Ist unser Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
und gibt er eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines
Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes
oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus
oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das
erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden
Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der
Vertragserklärung des Auftraggebers erklärt werden.
Wird die Rücktrittserklärung an uns gerichtet, so gilt
der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt erst zu laufen,
sobald der Auftraggeber eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung
und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
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| 12. |
Der Adressat unseres beiliegenden Schreibens kann gemäß
§ 3 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI, Nr. 140/1979, von
seinem Auftrag bzw. von der Annahme unseres Angebotes binnen einer
Woche nach Empfang des beiliegenden Schreibens zurücktreten.
Dieser Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform;
hiefür genügt ein entsprechender Vermerk auf dem allfällig
beigelegten Gegenbrief zu unserem Schreiben. Das Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn der Auftrag unserem Büro erteilt oder
wenn die Geschäftsverbindung mit uns vom Adressaten des beiliegenden
Schreibens selbst angebahnt wurde.
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| 13. |
Unsere Ersatzpflicht für alle Personen- und Sachschäden,
die dem Adressaten oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung
eines von uns angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle,
entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Pflicht zur Erhaltung des Objektes oder die durch geführten
Bauarbeiten von uns, über unseren Auftrag oder von Dritten
oder über deren Auftrag durchgeführt werden. Dieser
Haftungsausschluss gilt auch für Dritte. Insbesondere für
jene Personen, die mit Willen des Adressaten oder Interessenten
an der Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme hievon besteht lediglich,
wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten unseres Erfüllungsgehilfen beruht, der den Adressaten
oder Interessenten mit unserem Einverständnis in das Objekt
führt.
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| 14. |
Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr
bedeutet Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien. |